Gasleitung
Gas Innenanlagen, diese umfassen die Gas-Innenleitungen, sowie den Gaszähler und die Gasgeräte, müssen wiederkehrend überprüft werden. Diese gassicherheitstechnische Überprüfung in Betrieb befindlicher Gasanlage ist lt. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz alle 12 Jahre (G10) gesetzlich verpflichtend. Bei der gassicherheitstechnischen Überprüfung von Gasinnenleitungen werden folgende Punkte kontrolliert
Dichtheitsprüfung der Gasleitung mittels elektronischem Leckmengenmessgerät
Geräteanschluss, Gerätezustand, Funktionsprüfung
Optische Kontrolle der Befestigung
Optische Kontrolle des Korrosionsschutzes
Kontrolle der Kennzeichnung, der Erdung, der Gängigkeit der Absperreinrichtungen,
Kontrolle der Gasgeräte, der Verbrennungsluftzuführung, der Abgasführung G10 Richtlinie
Sicherheitstechnische Überprüfung von Gas-Innenanlagen
Prüfverfahren, Prüfung auf Druckabfall
Die Prüfung auf Druckabfall ist mit dem 1,3-fachem Betriebsdruck mittels Wassersäulenmanometer oder elektronischem Messgerät durchzuführen. Eine Leitung ist uneingeschränkt gebrauchsfähig, wenn der Prüfdruck bei gleich bleibenden Bedingungen über einen Zeitraum von mindestens 10 Minuten unverändert bleibt.
Wird bei der Überprüfung eine Druckabfall festgestellt, ist der betroffene Anlagenteil zu sperren.
Es kann aber zur Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit auch die Gasleckmenge mit einem elektronischen Leckmessgerät mit einer Messgenauigkeit von mindestens 0,2l/h gemäß den Angaben des Herstellers - mit 1,3-fachem Betriebsdruck festgestellt werden.
Wird bei dieser Überprüfung der Leitung eine Leckrate <= 1l/h festgestellt, ist eine befristete Gebrauchsfähigkeit gegeben.
In diesem Fall ist der betroffene Leitungsteil innerhalb von 12 Monaten zu sanieren.
Wird bei dieser Überprüfung der Leitung eine Leckrate > 1l/h, aber <= 5l/h festgestellt, ist eine verminderte Gebrauchsfähigkeit gegeben.
In diesem Fall ist der betroffene Leitungsteil innerhalb von 4 Wochen zu sanieren.
Wird bei dieser Überprüfung der Leitung eine Leckrate > 5 l/h festgestellt, ist keine Gebrauchsfähigkeit zu geben.
Die Anlage ist sofort außer Betrieb zu nehmen und die dafür zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend allfälliger Meldung sind zu beachten.
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